Patentgesetz

Erster Abschnitt. Das Patent

§ 1

(1) Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht
angesehen:

1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische
Methoden;

2. ästhetische Formschöpfungen;

3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder
für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für
Datenverarbeitungsanlagen;

4. die Wiedergabe von Informationen.

(3) Absatz 2 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die
genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

§ 2

Patente werden nicht erteilt für

1. Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die
öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher
Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die
Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten
ist. Satz 1 schließt die Erteilung eines Patents für eine unter § 50 Abs. 1
fallende Erfindung nicht aus.

2. Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im wesentlichen biologische
Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Diese Vorschrift ist nicht
anzuwenden auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser
Verfahren gewonnenen Erzeugnisse.

§3

(1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik
gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den
Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche
Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht worden sind.

(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt folgender Patentanmeldungen
mit älterem Zeitrang, die erst an oder nach dem für den Zeitrang der
jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
worden sind:

1. der nationalen Anmeldung in der beim Deutschen Patentamt ursprünglich
eingereichten Fassung;

2. der europäischen Anmeldungen in der bei der zuständigen Behörde
ursprünglich eingereichten Fassung, wenn mit der Anmeldung für die
Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird und die Benennungsgebühr für
die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 79 Abs. 2 des Europäischen
Patentübereinkommens gezahlt ist, es sei denn, daß die europäische
Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist und
die in Artikel 158 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens genannten
Voraussetzungen nicht erfüllt sind;

3. der internationalen Anmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag in
der beim Anmeldeamt ursprünglich eingereichten Fassung, wenn für die
Anmeldung das Deutsche Patentamt Bestimmungsamt ist.

Beruht der ältere Zeitrang einer Anmeldung auf der Inanspruchnahme der
Priorität einer Voranmeldung, so ist Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als
die danach maßgebliche Fassung nicht über die Fassung der Voranmeldung
hinausgeht. Patentanmeldungen nach Satz 1 Nr.1, für die eine Anordnung nach
§ 50 Abs. 1 oder 4 des Patentgesetzes erlassen worden ist, gelten vom
Ablauf des achtzehnten Monats nach ihrer Einreichung an als der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(3) Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre
Patentfähigkeit durch die Absätze 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie
zur Anwendung in einem der in § 5 Abs. 2 genannten Verfahren bestimmt sind
und ihre Anwendung zu einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik
gehört.

(4) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der
Erfindung außer Betracht, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor
Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar
zurückgeht

1. auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder
seines Rechtsvorgängers oder

2. auf die Tatsache, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die
Erfindung

auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am

22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale

Ausstellungen zur Schau gestellt hat.

Satz 1 Nr.2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei Einreichung der
Anmeldung angibt, daß die Erfindung tatsächlich zur Schau gestellt worden
ist und er innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung hierüber eine
Bescheinigung einreicht. Die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Ausstellungen
werden vom Bundesminister der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.

§ 4

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn
sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des
§ 3 Abs. 2, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen
Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.

§ 5

(1) Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf
irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft
hergestellt oder benutzt werden kann.

(2) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des
menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am
menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, gelten nicht als
gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinne des Absatzes 1. Dies gilt nicht
für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in
einem der vorstehend genannten Verfahren.

§ 6

Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Haben
mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das
Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Erfindung unabhängig
voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst
beim Patentamt angemeldet hat.

§ 7

(1) Damit die sachliche Prüfung der Patentanmeldung durch die Feststellung
des Erfinders nicht verzögert wird, gilt im Verfahren vor dem Patentamt der
Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen.

(2) Wird ein Patent aufgrund eines auf widerrechtliche Entnahme (§21

Abs. 1 Nr. 3) gestützten Einspruchs widerrufen oder führt der Einspruch zum
Verzicht auf das Patent, so kann der Einsprechende innerhalb ,eines Monats
nach der amtlichen Mitteilung hierüber die Erfindung selbst anmelden und
die Priorität des früheren Patents in Anspruch nehmen.

§ 8

Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet
ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom
Patentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents
abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent geführt, so kann er
vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen. Der Anspruch kann
vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren
nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) durch
Klage geltend gemacht werden. Hat der Verletzte Einspruch wegen
widerrechtlicher Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) erhoben, so kann er die Klage
noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigemAbschluß des
Einspruchsverfahrens erheben. Die Sätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn
der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.

§ 9

Das Patent hat die Wirkung, daß allein der Patentinhaber befugt ist, die
patentierte Erfindung zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne
seine Zustimmung

1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten,
in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken
entweder einzuführen oder zu besitzen;

2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der
Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, daß die
Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist,
zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;

3. das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar
hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen
oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

§ 10

(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist,
ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes
anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen
Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur
Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder
zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände
offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für
die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

(2) Absatz ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein
im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den
Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu
handeln.

(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen,
gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der
Erfindung berechtigt sind.

§ 11

Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf

1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken
vorgenommen werden;

2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der
patentierten Erfindung beziehen;

3. die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken
aufgrund ärztlicher Verordnung sowie auf Handlungen, welche die auf diese
Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen;

4. den an Bord von Schiffen eines anderen Mitgliedstaates der Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums stattfindenden
Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskörper, in
den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die
Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer gelangen, auf die sich
der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, vorausgesetzt, daß dieser
Gegenstand dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet
wird;

5. den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der
Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge eines
anderen Mitgliedstaates der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese
vorübergehend oder zufällig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
gelangen;

6. die in Artikel 27 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die
internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II, S.411) vorgesehenen
Handlungen, wenn diese Handlungen ein Luftfahrzeug eines anderen Staates
betreffen, auf den dieser Artikel anzuwenden ist.

§ 12

(1) Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der
Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die
dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen ,hatte. Dieser ist befugt,
die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder
fremden Werkstätten auszunutzen. Die Befugnis kann nur zusammen mit dem
Betrieb vererbt oder veräußert werden. Hat der Anmelder oder sein
Rechtsvorgänger die Erfindung vor der Anmeldung anderen mitgeteilt und sich
dabei seine Rechte für den Fall der Patenterteilung vorbehalten, so kann
sich der, welcher die Erfindung infolge der Mitteilung erfahren hat, nicht
auf Maßnahmen nach Satz 1 berufen, die er innerhalb von sechs Monaten nach
der Mitteilung getroffen hat.

(2) Steht dem Patentinhaber ein Prioritätsrecht zu, so ist an Stelle der in
Abs. 1 bezeichneten Anmeldung die frühere Anmeldung maßgebend. Dies gilt
jedoch nicht für Angehörige eines ausländischen Staates, der hierin keine
Gegenseitigkeit verbürgt, soweit sie die Priorität einer ausländischen
Anmeldung in Anspruch nehmen.

§ 13

(1) Die Wirkung des Patents tritt insoweit nicht ein, als die
Bundesregierung anordnet, daß die Erfindung im Interesse der öffentlichen
Wohlfahrt benutzt werden soll. Sie erstreckt sich ferner nicht auf eine
Benutzung der Erfindung, die im Interesse der Sicherheit des Bundes von der
zuständigen obersten Bundesbehörde oder in deren Auftrag von einer
nachgeordneten Stelle angeordnet wird. (2) Für die Anfechtung einer
Anordnung nach Absatz ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, wenn sie
von der Bundesregierung oder der zuständigen obersten Bundesbehörde
getroffen ist.

(3) Der Patentinhaber hat in den Fällen des Absatzes 1 gegen den Bund
Anspruch auf angemessene Vergütung. Wegen deren Höhe steht im Streitfall
der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Eine Anordnung der
Bundesregierung nach Absatz 1 Satz ist dem in der Rolle (§ 30 Abs. 1) als
Patentinhaber Eingetragenen vor Benutzung der Erfindung mitzuteilen.
Erlangt die oberste Bundesbehörde von der eine Anordnung oder ein Auftrag
nach Absatz 1 Satz 2 ausgeht, Kenntnis von der Entstehung eines
Vergütungsanspruchs nach Satz 1, so hat sie dem als Patentinhaber
Eingetragenen davon Mitteilung zu machen.

§ 14

Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch den Inhalt
der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind
jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.

§ 15

(1) Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und
das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt
oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise Gegenstand von
ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein
Lizenznehmer gegen eine Beschränkung seiner Lizenz nach Satz 1 verstößt,
kann das Recht aus dem Patent gegen ihn geltend gemacht werden.

(3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht
Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

§ 16

(1) Das Patent dauert zwanzig Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die
Anmeldung der Erfindung folgt. Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung
oder weitere Ausbildung einer anderen, dem Anmelder durch ein Patent
geschützten Erfindung, so kann er bis zum Ablauf von achtzehn Monaten nach
dem Tag der Einreichung der Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung ein
früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, nach diesem
Zeitpunkt die Erteilung eines Zusatzpatents beantragen, das mit dem Patent
für die ältere Erfindung endet.

(2) Fällt das Hauptpatent durch Widerruf, durch Erklärung der Nichtigkeit
oder durch Verzicht fort, so wird das Zusatzpatent zueinem selbständigen
Patent; seine Dauer bestimmt sich nach dem Anfangstag des Hauptpatents. Von
mehreren Zusatzpatenten wird nur das erste selbständig; die übrigen gelten
als dessen Zusatzpatente.

§ 16 a

(1) Für das Patent kann nach Maßgabe von Verordnungen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft über die Schaffung von ergänzenden
Schutzzertifikaten, auf die im Bundesgesetzblatt hinzuweisen ist, ein
ergänzender Schutz beantragt werden, der sich an den Ablauf des Patents
nach § 16 Abs. 1 unmittelbar anschließt. Für den ergänzenden Schutz sind
Jahresgebühren nach dem Tarif zu zahlen.

(2) Soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften nichts anderes
bestimmt, gelten die Vorschriften des Patentgesetzes über die Berechtigung
des Anmelders (§§ 6 bis 8), über die Wirkungen des Patents und die
Ausnahmen davon (§§ 9 bis 12), über die Benutzungsanordnung, die
Zwangslizenz und deren Zurücknahme (§§ 13, 24), über den Schutzbereich
(§14), über Lizenzen und deren Eintragung (§§ 15, 30), über Gebühren (§17
Abs. 2 bis 6, §§ 18 und 19), über das Erlöschen des Patents (§ 20), über
die Nichtigkeit (§ 22), über die Lizenzbereitschaft (§ 23), über den
Inlandsvertreter (§ 25), über das Patentgericht und das Verfahren vor dem
Patentgericht (§§ 65 bis 99), über das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
(§§ 100 bis 122), über die Wiedereinsetzung (§123), über die
Wahrheitspflicht (§124), über die Amtssprache, die Zustellungen und die
Rechtshilfe (§§ 126 bis 128), über die Rechtsverletzungen (§§ 139 bis 141
und § 142 a), über die Klagenkonzentration und über die Patentberühmung (§§
145 und 146) für den ergänzenden Schutz entsprechend.

(3) Lizenzen und Erklärungen nach § 23 des Patentgesetzes, die für ein
Patent wirksam sind, gelten auch für den ergänzenden Schutz.

§ 17

(1) Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das dritte und jedes
folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr nach dem
Tarif zu entrichten.

(2) Für ein Zusatzpatent (§16 Abs. 1 Satz 2) sind Jahresgebühren nicht zu
entrichten. Wird das Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent, so wird es
gebührenpflichtig; Fälligkeitstag und Jahresbetrag richten sich nach dem
Anfangstag des bisherigen Hauptpatents. Für die Anmeldung eines
Zusatzpatents sind Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden mit
der Maßgabe, daß in den Fällen, in denen die Anmeldung eines Zusatzpatents
als Anmeldung eines selbständigen Patents gilt, die Jahresgebühren wie für
eine von Anfang an selbständige Anmeldung zu entrichten sind.

(3) Die Jahresgebühren sind jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag
des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den
der Anmeldetag fällt. Wird die Gebühr nicht bis zum Ablauf des letzten
Tages des zweiten Monats nach Fälligkeit entrichtet, so muß der tarifgemäße
Zuschlag entrichtet werden. Nach Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem
Anmelder oder Patentinhaber Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen
gilt (§ 58 Abs. 3) oder das Patent erlischt (§ 20 Abs. 1), wenn die Gebühr
mit dem Zuschlag nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Monats,
in dem die Nachricht zugestellt worden ist, entrichtet wird.

(4) Das Patentamt kann die Absendung der Nachricht auf Antrag des Anmelders
oder Patentinhabers hinausschieben, wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung
nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann die
Hinausschiebung davon abhängig machen, daß innerhalb bestimmter Fristen
Teilzahlungen geleistet werden. Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgemäß,
so benachrichtigt das Patentamt den Anmelder oder Patentinhaber, daß die
Anmeldung als zurückgenommen gilt oder das Patent erlischt, wenn der
Restbetrag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung gezahlt wird.

(5) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht hinauszuschieben, nicht
gestellt worden, so können Gebühr und Zuschlag beim Nachweis, daß die
Zahlung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der Nachricht gestundet
werden, wenn dies innerhalb von vierzehn Tagen nach der Zustellung
beantragt und die bisherige Säumnis genügend entschuldigt wird. Die
Stundung kann auch unter Auferlegung von Teilzahlungen bewilligt werden.
Wird ein gestundeter Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so wiederholt das
Patentamt die Nachricht, wobei der gesamte Restbetrag eingefordert wird.
Nach Zustellung der zweiten Nachricht ist eine weitere Stundung unzulässig.

(6) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben worden ist (Absatz 4)
oder die nach gewährter Stundung erneut zu ergehen hat (Absatz 5), muß
spätestens zwei Jahre nach Fälligkeit der Gebühr abgesandt werden.
Geleistete Teilzahlungen werden nicht erstattet, wenn wegen Nichtzahlung
des Restbetrags die Anmeldung als zurückgenommen gilt (§ 58 Abs. 3) oder
das Patent erlischt (§20 Abs. 1).

§ 18

(1) Wenn der Anmelder oder Patentinhaber nachweist, daß ihm die Zahlung
nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist, werden ihm auf Antrag
die Gebühren für die Erteilung und für das dritte bis zwölfte Jahr bis zum
Beginn des dreizehnten gestundet und, wenn die Anmeldung zurückgenommen
wird oder das Patent innerhalb der ersten dreizehn Jahre erlischt,
erlassen. Der Patentanmelder oder Patentinhaber hat eine Veränderung der
für die Stundung maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen
Voraussetzungen unverzüglich dem Patentamt anzuzeigen.

(2) Ist ein Patent erteilt oder nach einem Einspruch aufrechterhalten
worden, so kann zugunsten eines Anmelders, der nachweist, daß ihm die
Zahlung der Kosten für Zeichnungen, bildliche Darstellungen, Modelle,
Probestücke und Gutachten, deren Beibringung im Erteilungsverfahren oder im
Einspruchsverfahren notwendig war, nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht
zuzumuten ist, angeordnet werden, daß ihm die angemessenen Kosten als
Auslagen zu erstatten sind. Das Erstattungsgesuch muß innerhalb von sechs
Monaten nach Erteilung des Patents beim Patentamt eingereicht werden; wird
Einspruch erhoben, so ist es innerhalb von sechs Monaten nach
Aufrechterhaltung des Patents einzureichen. Die Erstattung ist in der Rolle
(§30 Abs. 1) zu vermerken. Wenn es später nach den Umständen gerechtfertigt
erscheint, soll das Patentamt anordnen, daß der gezahlte Betrag ganz oder
teilweise zurückzuerstatten ist. Die Rückzahlungen werden als Zuschlag zu
den Jahresgebühren festgesetzt und als Teil der Jahresgebühren behandelt.

§ 19

Die Jahresgebühren können vor Eintritt der Fälligkeit entrichtet werden.
Die nicht fällig gewordenen Gebühren sind zurückzuzahlen, wenn feststeht,
daß sie nicht mehr fällig werden können.

§ 20

(1) Das Patent erlischt, wenn

1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Patentamt
verzichtet,

2. die in § 37 Abs. 1 vorgeschriebenen Erklärungen nicht rechtzeitig nach
Zustellung der amtlichen Nachricht (§ 37 Abs. 2) abgegeben werden oder

3. die Jahresgebühr mit dem Zuschlag nicht rechtzeitig nach Zustellung der
amtlichen Nachricht (§17 Abs. 3) entrichtet wird.

(2) Über die Rechtzeitigkeit der Abgabe der nach § 37 Abs. 1
vorgeschriebenen Erklärungen sowie über die Rechtzeitigkeit der Zahlung
entscheidet nur das Patentamt; die §§ 73 und 100 bleiben unberührt.

§ 21

(1) Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß

1. der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist,

2. das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart,
daß ein Fachmann sie ausführen kann,

3. der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibungen, Zeichnungen,
Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von
diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist
(widerrechtliche Entnahme),

4. der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung
hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung
zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist; das gleiche gilt,
wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach § 7 Abs. 2
eingereichten neuen Anmeldung beruht und der Gegenstand des Patents über
den Inhalt der früheren Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei
der für die Einreichung der früheren Anmeldung zuständigen Behörde
ursprünglich eingereicht worden ist.

(2) Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es
mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten. Die Beschränkung
kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der
Zeichnungen vorgenommen werden.

(3) Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als
von Anfang an nicht eingetreten. Bei beschränkter Aufrechterhaltung ist
diese Bestimmung entsprechend anzuwenden; soweit in diesem Falle das Patent
nur wegen einer Teilung (§60) nicht aufrechterhalten wird, bleibt die
Wirkung der Anmeldung unberührt.

§ 22

(1) Das Patent wird auf Antrag (§81) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt,
daß einer der in § 21 Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt oder der
Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.

(2) § 21 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.

§ 23

(1) Erklärt sich der Patentsucher oder der in der Rolle (§ 30 Abs. 1) als
Patentinhaber Eingetragene dem Patentamt gegenüber schriftlich bereit,
jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu
gestatten, so ermäßigen sich die für das Patent nach Eingang der Erklärung
fällig werdenden Jahresgebühren auf die Hälfte des im Tarif bestimmten
Betrages. Die Wirkung der Erklärung, die für ein Hauptpatent abgegeben
wird, erstreckt sich auf sämtliche Zusatzpatente. Die Erklärung ist in die
Patentrolle einzutragen und im Patentblatt zu veröffentlichen.

(2) Die Erklärung ist unzulässig, solange in der Patentrolle ein Vermerk
über die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz (§ 30 Abs. 4) eingetragen
ist oder ein Antrag auf Eintragung eines solchen Vermerks dem Patentamt
vorliegt.

(3) Wer nach Eintragung der Erklärung die Erfindung benutzen will, hat
seine Absicht dem Patentinhaber anzuzeigen. Die Anzeige gilt als bewirkt,
wenn sie durch Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes an den in der Rolle
als Patentinhaber Eingetragenen oder seinen eingetragenen Vertreter
abgesandt worden ist. In der Anzeige ist anzugeben, wie die Erfindung
benutzt werden soll. Nach der Anzeige ist der Anzeigende zur Benutzung in
der von ihm angegebenen Weise berechtigt. Er ist verpflichtet, dem
Patentinhaber nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres Auskunft über die
erfolgte Benutzung zu geben und die Vergütung dafür zu entrichten. Kommt er
dieser Verpflichtung nicht in gehöriger Zeit nach, so kann der als
Patentinhaber Eingetragene ihm hierzu eine angemessene Nachfrist setzen und
nach fruchtlosem Ablauf die Weiterbenutzung der Erfindung untersagen.

(4) Die Vergütung wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten durch die
Patentabteilung festgesetzt. Für das Verfahren sind die §§ 46, 47 und 62
entsprechend anzuwenden. Mit dem Antrag, der gegen mehrere Beteiligte
gerichtet werden kann, ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie
nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Das Patentamt kann
bei der Festsetzung der Vergütung anordnen, daß die Gebühr ganz oder
teilweise von den Antragsgegnern zu erstatten ist. Einem Patentinhaber kann
die Gebühr bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluß des Verfahrens
gestundet werden, wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage seiner
Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Wird sie auch dann nicht gezahlt, so
kann angeordnet werden, daß die Antragsgegner die Vergütung für die
Benutzung der Erfindung so lange für Rechnung des Patentinhabers an das
Patentamt zu zahlen haben, bis die Gebührenschuld beglichen ist.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Festsetzung kann jeder davon
Betroffene ihre Änderung beantragen, wenn inzwischen Umstände eingetreten
oder bekanntgeworden sind, welche die festgesetzte Vergütung offenbar
unangemessen erscheinen lassen. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem
Tarif zu entrichten. Im übrigen gilt Absatz 4 Satz 1 bis 4 entsprechend.

(6) Wird die Erklärung für eine Anmeldung abgegeben, so sind die
Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Die Erklärung kann jederzeit gegenüber dem Patentamt schriftlich
zurückgenommen werden, solange dem Patentinhaber noch nicht die Absicht
angezeigt worden ist, die Erfindung zu benutzen. Die Zurücknahme wird mit
ihrer Einreichung wirksam. Der Betrag, um den sich die Jahresgebühren
ermäßigt haben, ist innerhalb eines Monats nach der Zurücknahme der
Erklärung zu entrichten. § 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend
anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Fälligkeit der Ablauf der
Monatsfrist des Satzes 3 tritt.

§ 24

(1) Die nicht ausschließliche Befugnis zur gewerblichen Benutzung einer
Erfindung wird durch das Patentgericht im Einzelfall nach Maßgabe der
nachfolgenden Vorschriften erteilt (Zwangslizenz), sofern

1. der Lizenzsucher sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolglos
bemüht hat, vom Patentinhaber die Zustimmung zu erhalten, die Erfindung zu
angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu benutzen, und

2. das öffentliche Interesse die Erteilung einer Zwangslizenz gebietet.

(2) Kann der Lizenzsucher eine ihm durch Patent mit jüngerem Zeitrang
geschützte Erfindung nicht verwerten, ohne das Patent mit älterem Zeitrang
zu verletzen, so hat er im Rahmen des Absatzes 1 gegenüber dem Inhaber des
Patents mit dem älteren Zeitrang Anspruch auf Einräumung einer
Zwangslizenz, sofern seine eigene Erfindung im Vergleich mit derjenigen des
Patents mit dem älteren Zeitrang einen wichtigen technischen Fortschritt
von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung aufweist. Der Patentinhaber kann
verlangen, daß ihm der Lizenzsucher eine Gegenlizenz zu angemessenen
Bedingungen für die Benutzung der patentierten Erfindung mit dem jüngeren
Zeitrang einräumt.

(3) Für eine patentierte Erfindung auf dem Gebiet der Halbleitertechnologie
darf eine Zwangslizenz im Rahmen des Absatzes 1 nur erteilt werden, wenn
dies zur Behebung einer in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
festgestellten wettbewerbswidrigen Praxis des Patentinhabers erforderlich
ist.

(4) Übt der Patentinhaber die patentierte Erfindung nicht oder nicht
überwiegend im Inland aus, so können Zwangslizenzen im Rahmen des Absatzes
1 erteilt werden, um eine ausreichende Versorgung des Inlandsmarktes mit
dem patentierten Erzeugnis sicherzustellen. Die Einfuhr steht insoweit der
Ausübung des Patents im Inland gleich.

(5) Die Erteilung einer Zwangslizenz an einem Patent ist erst nach dessen
Erteilung zulässig. Sie kann eingeschränkt erteilt und von Bedingungen
abhängig gemacht werden. Umfang und Dauer der Benutzung sind auf den Zweck
zu begrenzen, für den sie gestattet worden ist. Der Patentinhaber hat gegen
den Inhaber der Zwangslizenz Anspruch auf eine Vergütung, die nach den
Umständen des Falles angemessen ist und den wirtschaftlichen Wert der
Zwangslizenz in Betracht zieht. Tritt bei den künftig fällig werdenden
wiederkehrenden Vergütungsleistungen eine wesentliche Veränderung
derjenigen Verhältnisse ein, die für die Bestimmung der Höhe der Vergütung
maßgebend waren, so ist jeder Beteiligte berechtigt, eine entsprechende
Anpassung zu verlangen. Sind die Umstände, die der Erteilung der
Zwangslizenz zugrunde lagen, entfallen und ist ihr Wiedereintritt
unwahrscheinlich, so kann der Patentinhaber die Rücknahme der Zwangslizenz
verlangen.

(6) Die Zwangslizenz an einem Patent kann nur zusammen mit dem Betrieb
übertragen werden, der mit der Auswertung der Erfindung befaßt ist. Die
Zwangslizenz an einer Erfindung, die Gegenstand eines Patents mit älterem
Zeitrang ist, kann nur zusammen mit dem Patent mit jüngerem Zeitrang
übertragen werden. «



§ 25

Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann an einem in
diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht
nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn er
im Inland einen Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt als Vertreter bestellt
hat. Dieser ist im Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht und in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, zur Vertretung
befugt; er kann auch Strafanträge stellen. Der Ort, wo der Vertreter seinen
Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozeßordnung 11 als der
Ort, wo sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein Geschäftsraum, so
ist der Ort maßgebend, wo der Vertreter seinen Wohnsitz, und in Ermangelung
eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat.

Zweiter Abschnitt. Patentamt

§ 26

(1) Das Patentamt besteht aus einem Präsidenten und weiteren Mitgliedern.
Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz
12 besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik
sachverständig sein (technische Mitglieder). Die Mitglieder werden auf
Lebenszeit berufen.

(2) Als technisches Mitglied soll in der Regel nur angestellt werden, wer
im Inland an einer Universität, einer technischen oder landwirtschaftlichen
Hochschule oder einer Bergakademie in einem technischen oder
naturwissenschaftlichen Fach eine staatliche oder akademische
Abschlußprüfung bestanden hat, danach mindestens fünf Jahre im Bereich der
Naturwissenschaften oder Technik beruflich tätig war und im Besitz der
erforderlichen Rechtskenntnisse ist. Abschlußprüfungen in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen der inländischen
Abschlußprüfung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaften
gleich.

(3) Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, kann
der Präsident des Patentamts Personen, welche die für die Mitglieder
geforderte Vorbildung haben (Absatz 1 und 2), mit den Verrichtungen eines
Mitglieds des Patentamts beauftragen (Hilfsmitglieder). Der Auftrag kann
auf eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses erteilt werden
und ist so lange nicht widerruflich. Im übrigen gelten die Vorschriften
über Mitglieder auch für die Hilfsmitglieder.

§ 27

(1) Im Patentamt werden gebildet

1. Prüfungsstellen für die Bearbeitung der Patentanmeldungen und für die
Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik (§29 Abs. 3);

2. Patentabteilungen für alle Angelegenheiten, die die erteilten Patente
betreffen, für die Festsetzung der Vergütung (§23 Abs. 4 und 6) und für die
Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe im Verfahren vor dem Patentamt.
Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt jeder Patentabteilung auch die
Abgabe von Gutachten (§29 Abs. 1 und 2).

(2) Die Obliegenheiten der Prufungsstelle nimmt ein technisches Mitglied
der Patentabteilung (Prufer) wahr.

(3) Die Patentabteilung ist bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern
beschlußfahig, unter denen sich, soweit die Abteilung im
Einspruchsverfahren tätig wird, zwei technische Mitglieder befinden müssen.
Bietet die Sache besondere rechtliche Schwierigkeiten und gehört keiner der
Mitwirkenden zu den rechtskundigen Mitgliedern, so soll bei der
Beschlußfassung ein der Patentabteilung angehörendes rechtskundiges
Mitglied hinzutreten. Ein Beschluß, durch den ein Antrag auf Zuziehung
eines rechtskundigen Mitglieds abgelehnt wird, ist selbständig nicht
anfechtbar.

(4) Der Vorsitzende der Patentabteilung kann alle Angelegenheiten der
Patent-abteilung mit Ausnahme der Beschlußfassung über die
Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents sowie
über die Festsetzung der Vergütung (§ 23 Abs. 4) und die Bewilligung der
Verfahrenskostenhilfe allein bearbeiten oder diese Aufgaben einem
technischen Mitglied der Abteilung ubertragen; dies gilt nicht für eine
Anhörung.

(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes sowie
vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften zu betrauen,
die den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen obliegen und die ihrer Art
nach keine besonderen technischen oder rechtlichen Schwierigkeiten bieten;
ausgeschlossen davon sind jedoch die Erteilung des Patents und die
Zurückweisung der Anmeldung aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen
hat. Das Bundesministerium der Justiz kann diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen.

(6) Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der übrigen
Mitglieder der Patentabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2,
§§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der
Gerichtspersonen sinngemäß. Das gleiche gilt für die Beamten des gehobenen
und des mittleren Dienstes und Angestellten, soweit sie nach Absatz 5 mit
der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen
obliegen-der Geschäfte betraut worden sind. Über das Ablehnungsgesuch
entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, die Patentabteilung.

(7) Zu den Beratungen in den Patentabteilungen können Sachverständige, die
nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; sie dürfen an den Abstimmungen
nicht teilnehmen.

§ 28

(1) Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrichtung und den
Geschäftsgang des Patentamts und bestimmt durch Rechtsverordnung die Form
des Verfahrens, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen
sind.

(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zur Deckung der durch eine Inanspruchnahme des Patentamts entstehenden
Kosten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind, die
Erhebung von Verwaltungskosten anzuordnen, insbesondere

1. zu bestimmen, daß Gebühren für Bescheinigungen, Beglaubigungen,
Akteneinsicht und Auskünfte sowie Auslagen erhoben werden,

2. Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten, die
Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiungen, die Verjährung und das
Kostenfestsetzungsverfahren zu treffen.

§ 29

(1) Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der
Staatsanwaltschaften über Fragen, die Patente betreffen, Gutachten
abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer
Sachverständiger vorliegen.

(2) Im übrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne Genehmigung des
Bundesministers der Justiz außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises
Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.

(3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, zur Nutzbarmachung der
Dokumentation des Patentamts für die Öffentlichkeit durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß das Patentamt ohne Gewähr
für Vollständigkeit Auskünfte zum Stand der Technik erteilt. Dabei kann er
insbesondere die Voraussetzungen, die Art und den Umfang der
Auskunftserteilung sowie die Gebiete der Technik bestimmen, für die eine
Auskunft erteilt werden kann. Der Bundesminister der Justiz kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf den
Präsidenten des Patentamts übertragen.

§ 30

(1) Das Patentamt führt eine Rolle, die die Bezeichnung der
Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der
erteilten Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16 a) sowie Namen
und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa bestellten
Vertreter (§ 25), wobei die Eintragung eines Vertreters genügt, angibt.
Auch sind darin Anfang, Teilung, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der
Beschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit der Patente und
ergänzender Schutzzertifikate (§ 16 a) sowie die Erhebung eines Einspruchs
und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken.

(2) Der Präsident des Patentamts kann bestimmen, daß weitere Angaben in die
Rolle eingetragen werden.

(3) Das Patentamt vermerkt in der Rolle eine Änderung in der Person, im
Namen oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und seines
Vertreters, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Mit dem Antrag auf Eintragung
der Änderung m der Person des Anmelders oder Patentinhabers ist eine Gebühr
nach dem Tarif zu entrichten; wird sie nicht entrichtet, so gilt der Antrag
als nicht gestellt. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der
frühere Anmelder, Patentinhaber oder Vertreter nach Maßgabe dieses Gesetzes
berechtigt und verpflichtet.

(4) Das Patentamt trägt auf Antrag des Patentinhabers oder des
Lizenznehmers die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz in die Rolle ein,
wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Der Antrag
nach Satz 1 ist unzulässig, solange eine Lizenzbereitschaft (§ 23 Abs. 1)
erklärt ist. Die Eintragung wird auf Antrag des Patentinhabers oder des
Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Patentinhabers bedarf des
Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers
oder seines Rechtsnachfolgers.

(5) Mit dem Antrag nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 ist eine Gebühr nach dem
Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht
gestellt.

§ 31

(1) Das Patentamt gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie
in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke, wenn und soweit ein
berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Jedoch steht die Einsicht in
die Rolle und die Akten von Patenten einschließlich der Akten von
Beschränkungsverfahren (§64) jedermann frei; das gleiche gilt für die
Einsicht in die Akten von abgetrennten Teilen eines Patents (§ 60).

(2) In die Akten von Patentanmeldungen steht die Einsicht jedermann frei,

1. wenn der Anmelder sich gegenüber dem Patentamt mit der Akteneinsicht
einverstanden erklärt und den Erfinder benannt hat oder

2. wenn seit dem Anmeldetag (§ 35 Abs. 2) oder, sofern für die Anmeldung
ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, seit diesem
Zeitpunkt achtzehn Monate verstrichen sind

und ein Hinweis nach § 32 Abs. 5 veröffentlicht worden ist.

(3) Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, steht die
Einsicht auch in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke
jedermann frei.

(4) In die Benennung des Erfinders (§37 Abs. 1) wird, wenn der vom Anmelder
angegebene Erfinder es beantragt, Einsicht nur nach Absatz 1 Satz 1
gewährt; § 63 Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(5) In die Akten von Patentanmeldungen und Patenten, für die gemäß § 50
jede Veröffentlichung unterbleibt, kann das Patentamt nur nach Anhörung der
zuständigen obersten Bundesbehörde 22 Einsicht gewähren, wenn und soweit
ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers die Gewährung
der

Einsicht geboten erscheinen läßt und hierdurch die Gefahr eines schweren
Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht zu
erwarten ist. Wird in einem Verfahren eine Patentanmeldung oder ein Patent
nach § 3 Abs. 2 Satz 3 als Stand der Technik entgegengehalten, so ist auf
den diese Entgegenhaltung betreffenden Teil der Akten Satz 1 entsprechend
anzuwenden.

§ 32

(1) Das Patentamt veröffentlicht

1. die Offenlegungsschriften,

2. die Patentschriften und

3. das Patentblatt.

(2) Die Offenlegungsschrift enthält die nach § 31 Abs. 2 jedermann zur
Einsicht freistehenden Unterlagen der Anmeldung und Zusammenfassung (§ 36)
in der ursprünglich eingereichten oder vom Patentamt zur Veröffentlichung
zugelassenen geänderten Form. Die Offenlegungsschrift wird nicht
veröffentlicht, wenn die Patentschrift bereits veröffentlicht worden ist.

(3) Die Patentschrift enthält die Patentansprüche, die Beschreibung und die
Zeichnungen, aufgrund deren das Patent erteilt worden ist. Außerdem sind in
der Patentschrift die Druckschriften anzugeben, die das Patentamt für die
Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht
gezogen hat (§43 Abs. 1). Ist die Zusammenfassung (§36) noch nicht
veröffentlicht worden, so ist sie in die Patentschrift aufzunehmen.

(4) Die Offenlegungs- oder Patentschrift wird unter den Voraussetzungen des
§ 31 Abs. 2 auch dann veröffentlicht, wenn die Anmeldung zurückgenommen
oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt oder das Patent
erlischt, nachdem die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung
abgeschlossen waren.

(5) Das Patentblatt enthält regelmäßig erscheinende Übersichten über die
Eintragungen in die Rolle, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der
Patente oder die Eintragung und Löschung ausschließlicher Lizenzen
betreffen, und Hinweise auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten von
Patentanmeldungen einschließlich der Akten von abgetrennten Teilen eines
Patents (§60).

§ 33

(1) Von der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Abs. 5 an kann der
Anmelder von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat,
obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung
Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umständen angemessene
Entschädigung verlangen; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn der Gegenstand der Anmeldung
offensichtlich nicht patentfähig ist.

(3) § 141 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß der Anspruch
nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach Erteilung des Patents verjährt.

§ 34

(1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Patentamt
anzumelden.

(2) Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht
werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der
Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Patentanmeldungen
entgegenzunehmen. Eine Anmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93
Strafgesetzbuch) enthalten kann, darf bei einem Patentinformationszentrum
nicht eingereicht werden.

(3) Die Anmeldung muß enthalten:

1 .den Namen des Anmelders;

2. einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und
genau bezeichnet ist;

3. einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als
patentfähig unter Schutz gestellt werden soll;

4. eine Beschreibung der Erfindung;

5. die Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung
beziehen.

(4) Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu
offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann.

(5) Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine
Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß
sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

(6) Mit der Anmeldung ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Unterbleibt
die Zahlung, so gibt das Patentamt dem Anmelder Nachricht, daß die
Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht bis zum Ablauf
eines Monats nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird.

(7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Bestimmungen über die Form und die sonstigen Erfordernisse
der Anmeldung zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen.

(8) Auf Verlangen des Patentamts hat der Anmelder den Stand der Technik
nach seinem besten Wissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und in
die Beschreibung (Absatz 3) aufzunehmen.

(9) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Bestimmungen über die Hinterlegung von biologischem
Material, den Zugang hierzu einschließlich des zum Zugang berechtigten
Personenkreises und die erneute Hinterlegung von biologischem Material zu
erlassen, sofern die Erfindung die Verwendung biologischen Materials
beinhaltet oder sie solches Material betrifft, das der Öffentlichkeit nicht
zugänglich ist und das in der Anmeldung nicht so beschrieben werden kann,
daß ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann (Absatz 4). Es kann
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des
Patentamts übertragen.



Dritter Abschnitt. Verfahren vor dem Patentamt

§ 35

(1) Ist die Anmeldung ganz oder teilweise nicht in deutscher.Sprache
abgefaßt, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer
Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen.
Enthält die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen und sind der
Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt, so fordert das Patentamt den
Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der
Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, daß
jede Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt gelten soll.

(2) Der Anmeldetag der Patentanmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen
nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten,
die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 34 Abs. 3 Nr.
4

1. beim Patentamt

2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der
Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem
Patentinformationszentrum

eingegangen sind. Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefaßt,
so gilt dies nur, wenn die deutsche Übersetzung innerhalb der Frist nach
Absatz 1 Satz 1 beim Patentamt eingegangen ist; anderenfalls gilt die
Anmeldung als nicht erfolgt. Reicht der Anmelder auf eine Aufforderung nach
Absatz 1 Satz 2 die fehlenden Zeichnungen nach, so wird der Tag des
Eingangs der Zeichnungen beim Patentamt Anmeldetag; anderenfalls gilt jede
Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.

§ 36

(1) Der Anmeldung ist eine Zusammenfassung beizufügen, die noch bis zum
Ablauf von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern für die
Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird,
bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt nachgereicht
werden kann.

(2) Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Unterrichtung.

Sie muß enthalten:

1. die Bezeichnung der Erfindung;

2. eine Kurzfassung der in der Anmeldung enthaltenen Offenbarung, die das
technische Gebiet der Erfindung angeben und so gefaßt sein soll, daß sie
ein klares Verständnis des technischen Problems, seiner Lösung und der
hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeit der Erfindung erlaubt;

3. eine in der Kurzfassung erwähnte Zeichnung; sind mehrere Zeichnungen
erwähnt, so ist die Zeichnung beizufügen, die die Erfindung nach Auffassung
des Anmelders am deutlichsten kennzeichnet.

§ 37

(1) Der Anmelder hat innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag
oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in
Anspruch genommen wird, innerhalb von fünfzehn Monaten nach diesem
Zeitpunkt den oder die Erfinder zu benennen und zu versichern, daß weitere
Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind. Ist der
Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat er auch anzugeben,
wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist. Die Richtigkeit der
Angaben wird vom Patentamt nicht geprüft.

(2) Macht der Anmelder glaubhaft, daß er durch außergewöhnliche Umstände
verhindert ist, die in Absatz 1 vorgeschriebenen Erklärungen rechtzeitig
abzugeben, so hat ihm das Patentamt eine angemessene Fristverlängerung zu
gewähren. Die Frist soll nicht über den Erlaß des Beschlusses über die
Erteilung des Patents hinaus verlängert werden. Bestehen zu diesem
Zeitpunkt die Hinderungsgründe noch fort, so hat das Patentamt die Frist
erneut zu verlängern. Sechs Monate vor Ablauf der Frist gibt das Patentamt
dem Patentinhaber Nachricht, daß das Patent erlischt, wenn er die
vorgeschriebenen Erklärungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach
Zustellung der Nachricht abgibt.

§ 38

Bis zum Beschluß über die Erteilung des Patents sind Änderungen der in der
Anmeldung enthaltenen Angaben, die den Gegenstand der Anmeldung nicht
erweitern, zulässig, bis zum Eingang des Prüfungsantrags (§ 44) jedoch nur,
soweit es sich um die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten, um die
Beseitigung der von der Prüfungsstelle bezeichneten Mängel oder um
Änderungen des Patentanspruchs handelt. Aus Änderungen, die den Gegenstand
der Anmeldung erweitern, können Rechte nicht hergeleitet werden.

§ 39

(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist
schriftlich zu erklären. Wird die Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags
(§ 44) erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein
Prüfungsantrag gestellt worden ist. Für jede Teilanmeldung bleiben der
Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene
Priorität erhalten.

(2) Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung die
gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu
entrichten waren. Dies gilt nicht für die Gebühr nach § 43, wenn die
Teilung vor der Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt worden ist, es
sei denn, daß auch für die abgetrennte Anmeldung ein Antrag nach § 43
gestellt wird.

(3) Werden für die abgetrennte Anmeldung die nach den §§ 34 bis 36
erforderlichen Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach
Eingang der Teilungserklärung eingereicht oder werden die Gebühren für die
abgetrennte Anmeldung nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so gilt die
Teilungserklärung als nicht abgegeben.

§ 40

(1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem
Anmeldetag einer beim Patentamt eingereichten früheren Patent- oder
Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zumPatent
ein Prioritätsrecht zu, es sei denn, daß für die frühere Anmeldung schon
eine inländische oder ausländische Priorität in Anspruch genommen worden
ist.

(2) Für die Anmeldung kann die Priorität mehrerer beim Patentamt
eingereichter Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen in Anspruch genommen
werden.

(3) Die Priorität kann nur für solche Merkmale der Anmeldung in Anspruch
genommen werden, die in der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der
früheren Anmeldung deutlich offenbart sind.

(4) Die Priorität kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag
der späteren Anmeldung in Anspruch genommen werden; die Prioritätserklärung
gilt erst als abgegeben, wenn das Aktenzeichen der früheren Anmeldung
angegeben.

(5) Ist die frühere Anmeldung noch beim Patentamt anhängig, so gilt sie mit
der Abgabe der Prioritätserklärung nach Absatz 4 als zurückgenommen. Dies
gilt nicht, wenn die frühere Anmeldung ein Gebrauchsmuster betrifft.

(6) Wird die Einsicht in die Akte einer späteren Anmeldung beantragt (§
31), die die Priorität einer früheren Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung
in Anspruch nimmt, so nimmt das Patentamt eine Abschrift der früheren
Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu den Akten der späteren Anmeldung.

§ 41

(1) Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität einer früheren ausländischen
Anmeldung derselben Erfindung in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16.
Monats nach dem Prioritätstag Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren
Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen,
soweit dies nicht bereits geschehen ist. Innerhalb der Frist können die
Angaben geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so
wird der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt.

(2) Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem Staat eingereicht
worden, mit dem kein Staatsvertrag über die Anerkennung der Priorität
besteht, so kann der Anmelder ein dem Prioritätsrecht nach der Pariser
Verbandsübereinkunft entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch nehemn,
soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im
Bundesgesetzblatt der andere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung beim
Patentamt ein Prioritätrecht gewährt, das nach Voraussetzungen und Inhalt
dem Prioritätsrecht nach der Pariser verbandsübereinkunft vergleichbar ist;
Abs. 1 ist anzuwenden.

§ 42

(1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 36, 37 und 38
offensichtlich nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die
Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Entspricht die
Anmeldung nicht den Bestimmungen über die Form und über die sonstigen
Erfordernisse der Anmeldung (§ 34 Abs. 7), so kann die Prüfungsstelle bis
zum Beginn des Prüfungsverfahrens (§44) von der Beanstandung dieser Mängel
absehen.

(2) Ist offensichtlich, daß der Gegenstand der Anmeldung

1. seinem Wesen nach keine Erfindung ist,

2. nicht gewerblich anwendbar ist,

3. nach § 2 von der Patentverteilung ausgeschlossen ist oder

4. im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 2 eine Verbesserung oder weitere
Ausbildung der anderen Erfindung nicht bezweckt, so benachrichtigt die
Prüfungsstelle den Anmelder hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn
auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. Das gleiche gilt,
wenn im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 2 die Zusatzanmeldung nicht innerhalb
der vorgesehenen Frist eingereicht worden ist.

(3) Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach Absatz 1
gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung
aufrechterhalten wird, obgleich eine patentfähige Erfindung offensichtlich
nicht vorliegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3) oder die Voraussetzungen des § 16
Abs. 1 Satz 2 offensichtlich nicht gegeben sind (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4,
Satz 2). Soll die Zurückweisung auf Umstände gegründet werden, die dem
Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu
geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.

§ 43

(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag die öffentlichen Druckschriften, die
für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in
Betracht zu ziehen sind. Soweit die Ermittlung dieser Druckschriften einer
zwischenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für bestimmte Sachgebiete
der Technik ganz oder teilweise übertragen worden ist (Absatz 8 Nr. 1),
kann beantragt werden, die Ermittlung in der Weise durchführen zu lassen,
daß der Anmelder das Ermittlungsergebnis auch für eine europäische
Anmeldung verwenden kann.

(2) Der Antrag kann von dem Patentsucher und jedem Dritten, der jedoch
hierdurch nicht an dem Verfahren beteiligt wird, gestellt werden. Er ist
schriftlich einzureichen. § 25 ist entsprechend anzuwenden. Mit dem Antrag
ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt
der Antrag als nicht gestellt. Wird der Antrag für die Anmeldung eines
Zusatzpatents (§16 Abs. 1 Satz 2) gestellt, so fordert das Patentamt den
Patentsucher auf, bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der
Aufforderung für die Anmeldung des Hauptpatents einen Antrag nach Absatz 1
zu stellen; wird der Antrag nicht gestellt, so gilt die Anmeldung des
Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen Patents.

(3) Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt veröffentlicht, jedoch
nicht vor der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Abs. 5. Hat ein
Dritter den Antrag gestellt, so wird der Eingang des Antrags außerdem dem
Patentsucher mitgeteilt. Jedermann ist berechtigt, dem Patentamt
Druckschriften anzugeben, die der Erteilung eines Patents entgegenstehen
könnten.

(4) Der Antrag gilt als nicht gestellt, wenn bereits ein Antrag nach § 44
gestellt worden ist. In diesem Fall teilt das Patentamt dem Antragsteller
mit, zu welchem Zeitpunkt der Antrag nach § 44 eingegangen ist. Die für den
Antrag entrichtete Gebühr wird zurückgezahlt.

(5) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so gelten spätere Anträge als
nicht gestellt. Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter Antrag nach der
Mitteilung an den Patentsucher (Absatz 3 Satz 2) als unwirksam, so teilt
das Patentamt dies außer dem Dritten auch dem Patentsucher mit.

(7) Das Patentamt teilt die nach Absatz 1 ermittelten Druckschriften dem
Anmelder und, wenn der Antrag von einem Dritten gestellt worden ist, diesem
und dem Anmelder ohne Gewähr für Vollständigkeit mit und veröffentlicht im
Patentblatt, daß diese Mitteilung ergangen ist. Sind die Druckschriften von
einer zwischenstaatlichen Einrichtung ermittelt worden und hat der Anmelder
dies beantragt (Absatz 1 Satz 2), so wird dies in der Mitteilung angegeben.

(8) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, zur beschleunigten
Erledigung der Patenterteilungsverfahren durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, daß

1. die Ermittlung der in Absatz 1 bezeichneten Druckschriften einer anderen
Stelle des Patentamts als der Prüfungsstelle (§ 27 Abs. 1), einer anderen
staatlichen oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für
bestimmte Sachgebiete der Technik oder für bestimmte Sprachen übertragen
wird, soweit diese Einrichtung für die Ermittlung der in Betracht zu
ziehenden Druckschriften geeignet erscheint;

2. das Patentamt ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden Auskünfte
aus Akten von Patentanmeldungen zur gegenseitigen Unterrichtung über das
Ergebnis von Prüfungsverfahren und von Ermittlungen zum Stand der Technik
erteilt, soweit es sich um Anmeldungen von Erfindungen handelt, für die
auch bei diesen ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden die
Erteilung eines Patents beantragt worden ist;

3. die Prüfung der Patentanmeldungen nach § 42 sowie die Kontrolle der
Gebühren und Fristen ganz oder teilweise anderen Stellen des Patentamts als
den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen (§ 27 Abs. 1) übertragen wird.

§ 44

(1) Das Patentamt prüft auf Antag, ob die Anmeldung den Anforderungen der
§§ 34, 37 und 38 genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1
bis 5 patentfähig ist.

(2) Der Antrag kann von dem Patentsucher und jedem Dritten, der jedoch
hierdurch nicht an dem Prüfungsverfahren beteiligt wird, bis zum Ablauf von
sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung gestellt werden.

(3) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht
gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.

(4) Ist bereits ein Antrag nach § 43 gestellt worden, so beginnt das
Prüfungsverfahren erst nach Erledigung des Antrags nach § 43. Im übrigen
ist § 43 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5, Abs. 3, 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
Im Falle der Unwirksamkeit des von einem Dritten gestellten Antrags kann
der Patentsuchernoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach Zustellung der
Mitteilung, sofern diese Frist später als die in Absatz 2 bezeichnete Frist
abläuft, selbst einen Antrag stellen. Stellt er den Antrag nicht, wird im
Patentblatt unter Hinweis auf die Veröffentlichung des von dem Dritten
gestellten Antrags veröffentlicht, daß dieser Antrag unwirksam ist.

(5) Das Prüfungsverfahren wird auch dann fortgesetzt, wenn der Antrag auf
Prüfung zurückgenommen wird. Im Falle des Absatzes 4 Satz 3 wird das
Verfahren in dem Zustand fortgesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt des
Eingangs des vom Patentsuchers gestellten Antrags auf Prüfung befindet.

§ 45

(1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 35, 37 und 38 nicht oder
sind die Anforderungen des § 36 offensichtlich nicht erfüllt, so fordert
die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten
Frist zu beseitigen. Satz 1 gilt nicht für Mängel, die sich auf die
Zusammenfassung beziehen, wenn die Zusammenfassung bereits veröffentlicht
worden ist.

(2) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis, daß eine nach den §§ 1 bis 5
patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den
Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich
innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.

§ 46

(1) Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören,
Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen
sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen.
Bis zum Beschluß über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören,
wenn es sachdienlich ist. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Wird der
Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht oder erachtet die
Prüfungsstelle die Anhörung nicht als sachdienlich, so weist sie den Antrag
zurück. Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist
selbständig nicht anfechtbar.

(2) Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu
fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die
rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Die §§ 160 a,
162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. Die
Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.

§ 47

(1) Die Beschlüsse der Prüfungsstelle sind zu begründen, schriftlich
auszufertigen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Am Ende einer
Anhörung können sie auch verkündet werden; Satz 1 bleibt unberührt. Einer
Begründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt
ist und seinem Antrag stattgegeben wird.

(2) Der schriftlichen Ausfertigung ist eine Erklärung beizufügen, durch
welche die Beteiligten über die Beschwerde, die gegen den Beschluß gegeben
ist, über die Stelle, bei der die Beschwerde einzulegen ist, über die
Beschwerdefrist und, sofern eine Beschwerdegebühr zu entrichten ist, über
die Beschwerdegebühr belehrt werden. Die Frist für die Beschwerde (§73 Abs.
2> beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten schriftlich belehrt worden
sind. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die
Einlegung der Beschwerde nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung des
Beschlusses zulässig, außer wenn eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt
ist, daß eine Beschwerde nicht gegeben sei; § 123 ist entsprechend
anzuwenden.

§ 48

Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § 45 Abs. 1
gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die ergibt, daß eine nach
den §§ 1 bis 5 patentfähige Erfindung nicht vorliegt. § 42 Abs. 3 Satz 2
ist anzuwenden.

§ 49

(1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38, sind nach
§ 45 Abs. 1 gerügte Mängel der Zusammenfassung beseitigt und ist der
Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig, so beschließt die
Prüfungsstelle die Erteilung des Patents.

(2) Der Erteilungsbeschluß wird auf Antrag des Anmelders bis zum Ablauf
einer Frist von fünfzehn Monaten ausgesetzt, die mit dem Tag der
Einreichung der Anmeldung beim Patentamt oder, falls für die Anmeldung ein
früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, mit diesem
Zeitpunkt beginnt.

§ 49 a

(1) Beantragt der als Patentinhaber Eingetragene einen ergänzenden Schutz,
so prüft die Patentabteilung, ob die Anmeldung der entsprechenden
Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie den
Absätzen 3 und 4 und dem § 16a entspricht.

(2) Genügt die Anmeldung diesen Voraussetzungen, so erteilt die
Patentabteilung das ergänzende Schutzzertifikat für die Dauer seiner
Laufzeit. Andernfalls fordert sie den Anmelder auf, etwaige Mängel
innerhalb einer von ihr festzusetzenden, mindestens zwei Monate betragenden
Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht behoben, so weist sie die
Anmeldung durch Beschluß zurück.

(3) § 34 Abs. 7 ist anwendbar. Die §§ 46 und 47 sind auf das Verfahren vor
der Patentabteilung anzuwenden.

(4) Mit der Anmeldung ist eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten.
Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt dem Anmelder Nachricht, daß
die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht bis zum Ablauf
eines Monats nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird.

§ 50

(1) Wird ein Patent für eine Erfindung nachgesucht, die ein Staatsgeheimnis
(§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, so ordnet die Prüfungsstelle von Amts
wegen an, daß jede Veröffentlichung unterbleibt. Die zuständige oberste
Bundesbehörde ist vor der Anordnung zu hören. Sie kann den Erlaß einer
Anordnung beantragen.

(2) Die Prüfungsstelle hebt von Amts wegen oder auf Antrag der zuständigen
obersten Bundesbehörde, des Anmelders oder des Patentinhabers eine
Anordnung nach Absatz 1 auf, wenn deren Voraussetzungen entfallen sind. Die
Prüfungsstelle prüft in jährlichen Abständen, ob die Voraussetzungen der
Anordnung nach Absatz 1 fortbestehen. Vor der Aufhebung einer Anordnung
nach Absatz ist die zuständige oberste Bundesbehörde zu hören.

(3) Die Prüfungsstelle gibt den Beteiligten Nachricht, wenn gegen einen
Beschluß der Prüfungsstelle, durch den ein Antrag auf Erlaß einer Anordnung
nach Absatz 1 zurückgewiesen oder eine Anordnung nach Absatz 1 aufgehoben
worden ist, innerhalb der Beschwerdefrist (§ 73 Abs. 2) keine Beschwerde
eingegangen ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf eine Erfindung entsprechend anzuwenden,
die von einem fremden Staat aus Verteidigungsgründen geheimgehalten und der
Bundesregierung mit deren Zustimmung unter der Auflage anvertraut wird, die
Geheimhaltung zu wahren.

§ 51

Das Patentamt hat der zuständigen obersten Bundesbehörde zur Prüfung der
Frage, ob jede Veröffentlichung gemäß § 50 Abs. 1 zu unterbleiben hat oder
ob eine gemäß § 50 Abs. 1 ergangene Anordnung aufzuheben ist, Einsicht in
die Akten zu gewähren.

§ 52

(1) Eine Patentanmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des
Strafgesetzbuches) enthält, darf außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes nur eingereicht werden, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde
33 hierzu die schriftliche Genehmigung erteilt. Die Genehmigung kann unter
Auflagen erteilt werden.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer

1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Patentanmeldung einreicht oder

2. einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

§ 53

(1) Wird dem Anmelder innerhalb von vier Monaten seit der Anmeldung der
Erfindung beim Patentamt keine Anordnung nach § 50 Abs. 1 zugestellt, so
können der Anmelder und jeder andere, der von der Erfindung Kenntnis hat,
sofern sie im Zweifel darüber sind, ob die Geheimhaltung der Erfindung
erforderlich ist (§ 93 des Strafgesetzbuches), davon ausgehen, daß die
Erfindung nicht der Geheimhaltung bedarf.

(2) Kann die Prüfung, ob jede Veröffentlichung gemäß § 50 Abs. 1 zu
unterbleiben hat, nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist
abgeschlossen werden, so kann das Patentamt diese Frist durch eine
Mitteilung, die dem Anmelder innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist
zuzustellen ist, um höchstens zwei Monate verlängern.

§ 54

Ist auf eine Anmeldung, für die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 ergangen
ist, ein Patent erteilt worden, so ist das Patent in eine besondere Rolle
einzutragen. Auf die Einsicht in die besondere Rolle ist § 31 Abs. 5 Satz 1
entsprechend anzuwenden.

§ 55

(1) Ein Anmelder, Patentinhaber oder sein Rechtsnachfolger, der die
Verwertung einer nach den §§ 1 bis 5 patentfähigen Erfindung für friedliche
Zwecke mit Rücksicht auf eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 unterläßt, hat
wegen des ihm hierdurch entstehenden Vermögensschadens einen Anspruch auf
Entschädigung gegen den Bund, wenn und soweit ihm nicht zugemutet werden
kann, den Schaden selbst zu tragen. Bei Beurteilung der Zumutbarkeit sind
insbesondere die wirtschaftliche Lage des Geschädigten, die Höhe seiner für
die Erfindung oder für den Erwerb der Rechte an der Erfindung gemachten
Aufwendungen, der bei Entstehung der Aufwendungen für ihn erkennbare Grad
der Wahrscheinlichkeit einer Geheimhaltungsbedürftigkeit der Erfindung
sowie der Nutzen zu berücksichtigen, der dem Geschädigten aus einer
sonstigen Verwertungder Erfindung zufließt. Der Anspruch kann erst nach der
Erteilung des Patents geltend gemacht werden. Die Entschädigung kann nur
jeweils nachträglich und für Zeitabschnitte, die nicht kürzer als ein Jahr
sind, verlangt werden.

(2) Der Anspruch ist bei der zuständigen obersten Bundesbehörde geltend zu
machen. Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten steht offen.

(3) Eine Entschädigung gemäß Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die erste
Anmeldung der Erfindung beim Patentamt eingereicht und die Erfindung nicht
schon vor dem Erlaß einer Anordnung nach § 50 Abs. 1 von einem fremden
Staat aus Verteidigungsgründen geheimgehalten worden ist.

§ 56

Die Bundesregierung wird ermächtigt, die zuständige oberste Bundesbehörde
im Sinne des § 31 Abs. 5 und der §§ 50 bis 55 und 74 Abs. 2 durch
Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 57

(1) Für die Erteilung des Patents ist eine Erteilungsgebühr nach dem Tarif
zu entrichten. Die Gebühr ist mit Zustellung des Erteilungsbeschlusses
fällig. Wird sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit
entrichtet, so muß der tarifmäßige Zuschlag entrichtet werden. Nach Ablauf
der Frist gibt das Patentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß das Patent
als nicht erteilt und die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die
Gebühr mit dem Zuschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der
Nachricht entrichtet wird.

(2) Wird die Gebühr mit dem Zuschlag nicht rechtzeitig nach Zustellung der
amtlichen Nachricht entrichtet, so gilt das Patent als nicht erteilt und
die Anmeldung als zurückgenommen.

§ 58

(1) Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht.
Gleichzeitig wird die Patentschrift veröffentlicht. Mit der
Veröffentlichung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des
Patents ein.

(2) Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die
Möglichkeit der Einsicht in die Akten (§32 Abs. 5) zurückgenommen oder
zurückgewiesen oder gilt sie als zurückgenommen, so gilt die Wirkung nach §
33 Abs. 1 als nicht eingetreten.

(3) Wird bis zum Ablauf der in § 44 Abs. 2 bezeichneten Frist ein Antrag
auf Prüfung nicht gestellt oder wird eine für die Anmeldung zu entrichtende
Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet (§17), so gilt die Anmeldung als
zurückgenommen.

§59

(1) Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung kann
jeder, im Falle der widerrechtlichen Entnahme nur der Verletzte, gegen das
Patent Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich zu erklären und zu
begründen. Er kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß einer der in
§ 21 genannten Widerrufsgründe vorliege. Die Tatsachen, die den Einspruch
rechtfertigen, sind im einzelnen anzugeben. Die Angaben müssen, soweit sie
nicht schon in der Einspruchsschrift enthalten sind, bis zum Ablauf der
Einspruchsfrist schriftlich nachgereicht werden.

(2) Ist gegen ein Patent Einspruch erhoben worden, so kann jeder Dritte,
der nachweist, daß gegen ihn Klage wegen Verletzung des Patents erhoben
worden ist, nach Ablauf der Einspruchsfrist dem Einspruchsverfahren als
Einsprechender beitreten, wenn er den Beitritt innerhalb von drei Monaten
nach dem Tag erklärt, an dem die Verletzungsklage erhoben worden ist. Das
gleiche gilt für jeden Dritten, der nachweist, daß er nach einer
Aufforderung des Patentinhabers, eine angebliche Patentverletzung zu
unterlassen, gegen diesen Klage auf Feststellung erhoben hat, daß er das
Patent nicht verletze. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und bis zum
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist zu begründen. Absatz 1 Satz 3 bis 5
ist entsprechend anzuwenden.

(3) § 43 Abs. 3 Satz 3 und die §§ 46 und 47 sind im Einspruchsverfahren
entsprechend anzuwenden.

§ 60

(1) Der Patentinhaber kann das Patent bis zur Beendigung des
Einspruchsverfahrens teilen. Wird die Teilung erklärt, so gilt der
abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag (§44) gestellt
worden ist. § 39 Abs. 1 Satz 2 und 4, Abs. 2 und 3 ist entsprechend
anzuwenden. Für den abgetrennten Teil gelten die Wirkungen des Patents als
von Anfang an nicht eingetreten.

(2) Die Teilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht.

§ 61

(1) Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluß, ob und in welchem
Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerrufen wird. Das Verfahren wird
von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortgesetzt, wenn der Einspruch
zurückgenommen wird.

(2) Wird das Patent widerrufen oder nur beschränkt aufrechterhalten, so
wird dies im Patentblatt veröffentlicht.

(3) Wird das Patent beschränkt aufrechterhalten, so ist die Patentschrift
entsprechend zu ändern. Die Änderung der Patentschrift ist zu
veröffentlichen.

§ 62

(1) In dem Beschluß über den Einspruch kann die Patentabteilung nach
billigem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine
Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. Die
Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn ganz oder teilweise der
Einspruch zurückgenommen oder auf das Patent verzichtet wird.

(2) Zu den Kosten gehören außer den Auslagen des Patentamts auch die den
Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung
der Ansprüche und Rechte notwendig waren. Der Betrag der zu erstattenden
Kosten wird auf Antrag durch das Patentamt festgesetzt. Die Vorschriften
der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die
Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entsprechend
anzuwenden. An die Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluß; § 73 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist. Die vollstreckbare
Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts
erteilt.

§ 63

(1) Auf der Offenlegungsschrift (§ 32 Abs. 2), auf der Patentschrift (§ 32
Abs. 3) sowie in der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§58 Abs.
1) ist der Erfinder zu nennen, sofern er bereits benannt worden ist. Die
Nennung ist in der Rolle (§ 30 Abs. 1) zu vermerken. Sie unterbleibt, wenn
der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt. Der Antrag kann
jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung
nachträglich vorgenommen. Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne
rechtliche Wirksamkeit.

(2) Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle des Absatzes 1
Satz 3 überhaupt nicht angegeben, so sind der Patentsucher oder
Patentinhaber sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem
Patentamt gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären, daß die in Absatz 1
Satz 1 und 2 vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt wird. Die
Zustimmung ist unwiderruflich. Durch die Erhebung einer Klage auf Erklärung
der Zustimmung wird das Verfahren zur Erteilung des Patents nicht
aufgehalten.

(3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, wird die
nachträgliche Nennung des Erfinders (Abs. 1 Satz 4, Abs. 2) oder die
Berichtigung (Abs. 2) nicht vorgenommen.

(4) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Bestimmungen zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. Er
kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des
Patentamts übertragen.

§ 64

(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers durch Änderung der
Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden.

(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Mit dem
Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so
gilt der Antrag als nicht gestellt.

(3) Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. § 44 Abs. 1 und die §§
45 bis 48 sind entsprechend anzuwenden. In dem Beschluß, durch den dem
Antrag stattgegeben wird, ist die Patentschrift der Beschränkung
anzupassen. Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.


Vierter Abschnitt. Patentgericht

§ 65

(1) Für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der
Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Patentamts sowie über Klagen auf
Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (§§ 81,
85) wird das Patentgericht als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht
errichtet. Es hat seinen Sitz am Sitz des Patentamts. Es führt die
Bezeichnung »Bundespatentgericht«.

(2) Das Patentgericht besteht aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden
Richtern und weiteren Richtern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt
nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder
in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). Für
die technischen Mitglieder gilt § 26 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe,
daß sie eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden haben
müssen.

(3) Die Richter werden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt, soweit
nicht in § 71 Abweichendes bestimmt ist.

(4) Der Präsident des Patentgerichts übt die Dienstaufsicht über die
Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.

§ 66

(1) Im Patentgericht werden gebildet

1. Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate);

2. Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit
und in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate).

(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz.

§ 67

(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in den Fällen des § 23 Abs. 4 und des §
50 Abs. 1 und 2 in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als
Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern, in den Fällen des § 73 Abs.
3 und der §§ 130, 131 und 133 in der Besetzung mit einem technischen
Mitglied als Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitgliedern und einem
rechtskundigen Mitglied, in den Fällen des § 31 Abs. 5 in der Besetzung mit
einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren
rechtskundigen Mitglied und einem technischen Mitglied, im übrigen in der
Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.

(2) Der Nichtigkeitssenat entscheidet in den Fällen der §§ 84 und 85 Abs. 3
in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem
weiteren rechtskundigen Mitglied und drei technischen Mitgliedern, im
übrigen in der Besetzung mit drei Richtern, unter denen sich ein
rechtskundiges Mitglied befinden muß.

§ 68

Für das Patentgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des
Gerichtsverfassungsgesetzes nach folgender Maßgabe entsprechend:

1. In den Fällen, in denen aufgrund des Wahlergebnisses ein rechtskundiger
Richter dem Präsidium nicht angehören würde, gilt der rechtskundige Richter
als gewählt, der von den rechtskundigen Mitgliedern die höchste Stimmenzahl
erreicht hat.

2. Über die Wahlanfechtung (§ 21 b Abs. 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
entscheidet ein Senat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei
rechtskundigen Richtern.

3. Den ständigen Vertreter des Präsidenten ernennt der Bundesminister der
Justiz.

§ 69

(1) Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ist öffentlich, sofern ein
Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 32 Abs. 5 oder die
Patentschrift nach § 58 Abs. 1 veröffentlicht worden ist. Die §§ 172 bis
175 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der
Maßgabe, daß

1. die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch
dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger
Interessen des Antragstellers besorgen läßt,

2. die Öffentlichkeit für die Verkündung der Beschlüsse bis zur
Veröffentlichung eines Hinweises auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach
§ 32 Abs. 5 oder bis zur Veröffentlichung der Patentschrift nach § 58 Abs.
1 ausgeschlossen ist.

(2) Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten einschließlich der
Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt
entsprechend.

(3) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate obliegt
dem Vorsitzenden. Die §§ 177 bis 180, 182 und 183 des
Gerichtsverfassungsgesetzes über die Sitzungspolizei gelten entsprechend.

§ 70

(1) Für die Beschlußfassung in den Senaten bedarf es der Beratung und
Abstimmung. Hierbei darf nur die gesetzlich bestimmte Anzahl der Mitglieder
der Senate mitwirken. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur
Entscheidung berufenen Mitgliedern der Senate nur die beim Patentgericht
zur Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit der Vorsitzende
deren Anwesenheit gestattet.

(2) Die Senate entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Mitglieder der Senate stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem
Dienstalter nach dem Lebensalter; der Jüngere stimmt vor dem Älteren. Wenn
ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. Zuletzt stimmt der
Vorsitzende.

§ 71

(1) Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. § 65
Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.

(2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz
führen.

§ 72

Beim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der
erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der
Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz.


Fünfter Abschnitt. Verfahren vor dem Patentgericht

1. Beschwerdeverfahren

§ 73

(1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen findet
die Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich
beim Patentamt einzulegen. Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Beschwerde
und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme
der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten
von Amts wegen zuzustellen; andere Schriftsätze sind ihnen formlos
mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird.

(3) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den die
Anmeldung zurückgewiesen oder über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder
die Beschränkung des Patents entschieden wird, so ist innerhalb der
Beschwerdefrist eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten; wird sie nicht
entrichtet, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben.

(4) Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde
für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Sie kann anordnen, daß die
Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen,
so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem
Patentgericht vorzulegen.

(5) Steht dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter
gegenüber, so gilt die Vorschrift des Absatzes 4 Satz 1 nicht.

§ 74

(1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu.

(2) In den Fällen des § 31 Abs. 5 und des § 50 Abs. 1 und 2 steht die
Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.

§ 75

(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn sie sich
gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle richtet, durch den eine Anordnung
nach § 50 Abs. 1 erlassen worden ist.

§ 76

Der Präsident des Patentamts kann, wenn er dies zur Wahrung des
öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfahren dem
Patentgericht gegenüber schriftliche Erklärungen abgeben, den Terminen
beiwohnen und in ihnen Ausführungen machen. Schriftliche Erklärungen des
Präsidenten des Patentamts sind den Beteiligten von dem Patentgericht
mitzuteilen.

§ 77

Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem Präsidenten des
Patentamts anheimgeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Mit dem
Eingang der Beitrittserklärung erlangt der Präsident des Patentamts die
Stellung eines Beteiligten.

§ 78

Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn

1. einer der Beteiligten sie beantragt,

2. vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§88 Abs. 1) oder

3. das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.

§ 79

(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.

(2) Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form
und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. Der Beschluß
kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in

der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,

2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet,

3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die
Entscheidung wesentlich sind.

Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde
liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

§ 80

(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das
Patentgericht bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten
ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Es kann insbesondere auch bestimmen, daß die den Beteiligten erwachsenen
Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte
notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten
sind.

(2) Dem Präsidenten des Patentamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn
er nach seinem Beitritt in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

(3) Das Patentgericht kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr (§73 Abs. 3)
zurückgezahlt wird.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn ganz oder teilweise die
Beschwerde, die Anmeldung oder der Einspruch zurückgenommen oder auf das
Patent verzichtet wird.

(5) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das
Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus
Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

2. Nichtigkeits-, Zurücknahme- und Zwangslizenz-Verfahrcn

§ 81

(1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des
ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der
Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten
Vergütung für eine Zwangslizenz wird durch Klage eingeleitet. Die Klage ist
gegen den in der Rolle als Patentinhaber Eingetragenen oder gegen den
Inhaber der Zwangslizenz zu richten.

(2) Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents kann nicht erhoben
werden, solange ein Einspruch noch erhoben werden kann oder ein
Einspruchsverfahren anhängig ist.

(3) Im Falle der widerrechtlichen Entnahme ist nur der Verletzte zur
Erhebung der Klage berechtigt.

(4) Die Klage ist beim Patentgericht schriftlich zu erheben. Der Klage und
allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die Gegenpartei beigefügt
werden. Die Klage und alle Schriftsätze sind der Gegenpartei von Amts wegen
zuzustellen.

(5) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand
bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. Entspricht die Klage
diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang, so hat der Vorsitzende den
Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist
aufzufordern.

(6) Mit der Klage ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht
gezahlt, so gilt die Klage als nicht erhoben.

(7) Wohnt der Kläger im Ausland, so hat er dem Beklagten auf dessen
Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. Das
Patentgericht setzt die Höhe der Sicherheit nach billigem Ermessen fest und
bestimmt eine Frist, innerhalb welcher sie zu leisten ist. Wird die Frist
versäumt, so gilt die Klage als zurückgenommen.

§ 82

(1) Das Patentgericht stellt dem Beklagten die Klage zu und fordert ihn
auf, sich darüber innerhalb eines Monats zu erklären.

(2) Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so kann ohne mündliche
Verhandlung sofort nach der Klage entschieden und dabei jede vom Kläger
behauptete Tatsache für erwiesen angenommen werden.

§ 83

(1) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht den
Widerspruch dem Kläger mit.

(2) Das Patentgericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Mit
Zustimmung der Parteien kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

§ 84

(1) Über die Klage wird durch Urteil entschieden. Über die Zulässigkeit der
Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.

(2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten sind
entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere
Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das
Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus
Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entsprechend anzuwenden. § 99 Abs. 2
bleibt unberührt.

§ 85

(1) In dem Verfahren wegen Erteilung der Zwangslizenz kann dem Kläger auf
seinen Antrag die Benutzung der Erfindung durch einstweilige Verfügung

gestattet werden, wenn er glaubhaft macht, daß die Voraussetzungen des § 24
Abs. 1 bis 5 vorliegen und daß die alsbaldige Erteilung der Erlaubnis im
öffentlichen Interesse dringend geboten ist.

(2) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht
gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Der Erlaß der einstweiligen
Verfügung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller wegen
der dem Antragsgegner drohenden Nachteile Sicherheit leistet.

(3) Das Patentgericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Die
Bestimmungen des §83 Abs. 2 Satz 2 und des § 84 gelten entsprechend.

(4) Mit der Zurücknahme oder der Zurückweisung der Klage auf Erteilung der
Zwangslizenz (§81) endet die Wirkung der einstweiligen Verfügung; ihre
Kostenentscheidung kann geändert werden, wenn eine Partei innerhalb eines
Monats nach der Zurücknahme oder nach Eintritt der Rechtskraft der
Zurückweisung die Änderung beantragt.

(5) Erweist sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang
an ungerechtfertigt, so ist der Antragsteller verpflichtet, dem
Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Durchführung der
einstweiligen Verfügung entstanden ist.

(6) Das Urteil, durch das die Zwangslizenz zugesprochen wird, kann auf
Antrag gegen oder ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar
erklärt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Wird das Urteil
aufgehoben oder geändert, so ist der Antragsteller zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, der dem Antragsgegner durch die Vollstreckung entstanden ist.

3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften

§ 86

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§
41 bis 44, 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen

1. im Beschwerdeverfahren, wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem
Patentamt mitgewirkt hat;

2. im Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit des Patents, wer bei dem
Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht über die Erteilung des
Patents oder den Einspruch mitgewirkt hat.

(3) Über die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der
Abgelehnte angehört. Wird der Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten
Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet ein Beschwerdesenat des
Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.

(4) Über die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in
dessen Geschäftsbereich die Sache fällt.

§ 87

(1) Das Patentgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an
das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied hat schon vor
der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor
der Entscheidung des Patentgerichts alle Anordnungen zu treffen, die
notwendig sind, um die Sache möglichst in einer mündlichen Verhandlung oder
in einer Sitzung zu erledigen. Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, 3 Satz 1 und
Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

§ 88

(1) Das Patentgericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann
insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte
vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Patentgericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen
Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis
erheben lassen oder unter Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein
anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(3) Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und
können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und
Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet,
so entscheidet das Patentgericht.

§ 89

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die
Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In
dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist verkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines
Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

§ 90

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter
den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen
und zu begründen.

§ 91

(1) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und
rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu
gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet
der Senat.

(3) Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die mündliche
Verhandlung für geschlossen. Der Senat kann die Wiedereröffnung
beschließen.

§ 92

(1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Wird auf
Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen,
dann besorgt ein Richter die Niederschrift.

(2) Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine
Niederschrift aufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozeßordnung sind
entsprechend anzuwenden.

§ 93

(1) Das Patentgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In der Entscheidung
sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend
gewesen sind.

(2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt
werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(3) Ist eine mündliche Verhandlung vorhergegangen, so kann ein Richter, der
bei der letzten mündlichen Verhandlung nicht zugegen war, bei der
Beschlußfassung nur mitwirken, wenn die Beteiligten zustimmen.

§ 94

(1) Die Endentscheidungen des Patentgerichts werden, wenn eine mündliche
Verhandlung stattgefunden hat, in dem Termin, in dem die mündliche
Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin
verkündet. Dieser soll nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt werden,
wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der
Sache, dies erfordern. Die Endentscheidungen sind den Beteiligten von Amts
wegen zuzustellen. Statt der Verkündung ist die Zustellung der
Endentscheidung zulässig. Entscheidet das Patentgericht ohne mündliche
Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten
ersetzt.

(2) Die Entscheidungen des Patentgerichts, durch die ein Antrag
zurückgewiesen oder über ein Rechtsmittel entschieden wird, sind zu
begründen.

§ 95

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in
der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung
entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und
den Ausfertigungen vermerkt.

§ 96

(1) Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten oder
Unklarheiten, so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung der Entscheidung beantragt werden.

(2) Das Patentgericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß.
Hierbei wirken nur die Richter mit, die bei der Entscheidung, deren
Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt haben. Der Berichtigungsbeschluß
wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.

§ 97

(1) Vor dem Patentgericht kann sich ein Beteiligter in jeder Lage des
Verfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Durch Beschluß
kann angeordnet werden, daß ein Bevollmächtigter bestellt werden muß. § 25
bleibt unberührt.

(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie
kann nachgereicht werden; hierfür kann das Patentgericht eine Frist
bestimmen.

(3) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend
gemacht werden. Das Patentgericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts
wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt
oder ein Patentanwalt auftritt.

§ 98

Im Verfahren vor dem Patentgericht gilt für die Auslagen das
Gerichtskostengesetz entsprechend.

§ 99

(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem
Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die
Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des
Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.

(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt,
soweit dieses Gesetz sie zuläßt.

(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 31
entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Patentgericht. Die
Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des
Patents wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein
entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut.

(4) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Gerichtsferien
sind nicht anzuwenden.

Sechster Abschnitt. Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

1. Rechtsbeschwerdeverfahren

§ 100

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die
über eine Beschwerde nach § 73 entschieden wird, findet die
Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat
die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der
Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der
folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,

5. wenn der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder

6. wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

§ 101

(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß
auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die §§ 550 und 551 Nr. 1 bis 3
und 5 bis 7 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

§ 102

(1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen.

(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die
Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.

(3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung
beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und
kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(4) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß enthalten

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluß angefochten und seine Abänderung
oder Aufhebung beantragt wird;

2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;

3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, daß das Gesetz in
bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die
den Mangel ergeben.

(5) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten
lassen. Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu
gestatten. § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung ist insoweit nicht
anzuwenden. § 143 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 103

Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 75 Abs. 2 gilt
entsprechend.

§ 104

Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde
an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt
und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die
Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

§ 105

(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen
beteiligt, so sind die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung den
anderen Beteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, etwaige Erklärungen
innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustellung beim Bundesgerichtshof
schriftlich einzureichen. Mit der Zustellung der Beschwerdefrist ist der
Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Rechtsbeschwerde eingelegt ist. Die
erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer
mit der Beschwerdeschrift oder der Beschwerdebegründung einreichen.

(2) Ist der Präsident des Patentamts nicht am Verfahren über die
Rechtsbeschwerde beteiligt, so ist § 76 entsprechend anzuwenden.

§ 106

(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
über Prozeßbevollmächtigte und Beistände, über Zustellungen von Amts wegen,
über Ladungen, Termine und Fristen und über Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand entsprechend. Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt
§123 Abs. 5 bis 7 entsprechend.

(2) Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 69 Abs. 1 entsprechend.

§ 107

(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß; sie
kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem
angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden,
außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete
Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.

(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen
zuzustellen.

§ 108

(1) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht
zurückzuverweisen.

(2) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung
zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

§ 109

(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen
beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur
zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem
Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit
entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig
verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden
Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.

(2) Dem Präsidenten des Patentamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn
er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt
hat.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das
Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus
Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

2. Berufungsverfahren

§ 110

(1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§ 84)
findet die Berufung an den Bundesgerichtshof statt.

(2) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift beim
Bundesgerichtshof eingelegt.

(3) Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung
des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem
Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(4) Die Berufungsschrift muß enthalten:

1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;

2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(5) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(6) Beschlüsse der Nichtigkeitssenate sind nur zusammen mit ihren Urteilen
(§ 84) anfechtbar; § 71 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

§ 111

(1) Der Berufungskläger muß die Berufung begründen.

(2) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der
Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz beim Bundesgerichtshof
einzureichen. Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt einen Monat;
sie beginnt mit der Einlegung der Berufung. Die Frist kann auf Antrag von
dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung das
Verfahren durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der
Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung muß enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche
Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);

2. die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der
Anfechtung (Berufungsgründe) sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und
Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen
hat.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen
Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit einem technischen Beistand zu
erscheinen.

§ 112

(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind dem
Berufungsbeklagten zuzustellen. Mit der Zustellung der Berufungsschrift ist
der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Berufung eingelegt ist. Die
erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Berufungskläger
mit der Berufungsschrift oder der Berufungsbegründung einreichen.

(2) Der Senat oder der Vorsitzende kann dem Berufungsbeklagten eine Frist
zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist
zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen.

§ 113

(1) Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an
sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und
begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die
Berufung als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß
ergehen.

§ 114

Wird die Berufung nicht durch Beschluß als unzulässig verworfen, so ist der
Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien
bekanntzumachen.

§ 115

(1) Der Bundesgerichtshof trifft nach freiem Ermessen die zur Aufklärung
der Sache erforderlichen Verfügungen. Er ist an das Vorbringen und die
Beweisanträge der Parteien nicht gebunden.

(2) Beweise können auch durch Vermittlung des Patentgerichts erhoben
werden.

§ 116

(1) Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht aufgrund mündlicher
Verhandlung. § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

(3) Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn

1. die Parteien zustimmen,

2. eine Partei des Rechtsmittels für verlustig erklärt werden soll oder

3. nur über die Kosten entschieden werden soll.

§ 117

(1) Die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel im Termin ist nur
insoweit zulässig, als sie durch das Vorbringen des Berufungsbeklagten in
der Erklärungsschrift veranlaßt wird.

(2) Der Bundesgerichtshof kann auch Tatsachen und Beweise berücksichtigen,
mit denen die Parteien ausgeschlossen sind.

(3) Auf eine noch erforderliche Beweisaufnahme ist § 115 anzuwenden.

(4) Soll das Urteil auf Umstände gegründet werden, die von den Parteien
nicht erörtert worden sind, so sind diese zu veranlassen, sich dazu zu
äußern.

§ 118

(1) Von einer Partei behauptete Tatsachen, über welche die Gegenpartei sich
nicht erklärt hat, können für erwiesen angenommen werden.

(2) Erscheint in dem Termin keine der Parteien, so ergeht das Urteil
aufgrund der Akten.

§ 119

(1) In dem Termin ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Gang der
Verhandlung im allgemeinen angibt.

(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle zu unterschreiben.

§ 120

(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die Verhandlung geschlossen wird,
oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet.

(2) Wird die Verkündung der Entscheidungsgründe für angemessen erachtet, so
erfolgt sie durch Verlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des
wesentlichen Inhalts.

(3) Das Urteil wird von Amts wegen zugestellt.

§ 121

(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des
§ 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.

(2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten (§§ 91 bis
101) sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere
Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das
Kostenfestsetzungsverfahren (§ § 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend
anzuwenden.

3. Beschwerdeverfahren

§ 122

(1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts über den
Erlaß einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer
Zwangslizenz(§ 85) findet die Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt. §
110 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats schriftlich beim
Bundesgerichtshof einzulegen.

(3) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger
Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten
nach der Verkündung.

(4) Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten § 74 Abs. 1, 84, 110
bis 121 entsprechend.


Siebenter Abschnitt. Gemeinsame Vorschriften

§ 123

(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt oder dem
Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach
gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag
wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist zur
Erhebung des Einspruchs (§59 Abs. 1), für die Frist, die dem Einsprechenden
zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Patents
zusteht (§ 73 Abs. 2), und für die Frist zur Einreichung von Anmeldungen,
für die eine Priorität nach § 7 Abs. 2 und § 40 in Anspruch genommen werden
kann.

(2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des
Hindernisses schriftlich beantragt werden. Der Antrag muß die Angabe der
die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der
Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; ist dies
geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Ein
Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr
beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.

(3) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte
Handlung zu beschließen hat.

(4) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(5) Wer im Inland im guten Glauben den Gegenstand eines Patents, das
infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen
dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen
oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat,
ist befugt, den Gegenstand des Patents für die Bedürfnisse seines eigenen
Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen. Diese
Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.

(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Wirkung nach § 33 Abs. 1
infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt.

(7) Ein Recht nach Absatz 5 steht auch demjenigen zu, der im Inland in
gutem Glauben den Gegenstand einer Anmeldung, die infolge der
Wiedereinsetzung die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in
Anspruch nimmt (§ 41), in der Zeit zwischen dem Ablauf der Frist von zwölf
Monaten und dem Wiederinkrafttreten des Prioritätsrechts in Benutzung
genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen
getroffen hat.

§ 124

Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände
vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

§ 125

(1) Wird der Einspruch oder die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des

Patents auf die Behauptung gestützt, daß der Gegenstand des Patents nach §
3 nicht patentfähig sei, so kann das Patentamt oder das Patentgericht
verlangen, daß Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften der
im Einspruch oder in der Klage erwähnten Druckschriften, die im Patentamt
und im Patentgericht nicht vorhanden sind, in je einem Stück für das
Patentamt oder das Patentgericht und für die am Verfahren Beteiligten
eingereicht werden.

(2) Von Druckschriften in fremder Sprache sind auf Verlangen des Patentamts
oder des Patentgerichts einfache oder beglaubigte Übersetzungen
beizubringen.

§ 126

Die Sprache vor dem Patentamt und dem Patentgericht ist deutsch, sofern
nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen finden die Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.

§ 127

(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht
gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden

Maßgaben:

1. Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne
gesetzlichen Grund verweigert, so gilt die Zustellung gleichwohl als
bewirkt.

2. Zustellungen an Empfänger, die sich im Ausland aufhalten, können auch
durch Aufgabe zur Post nach den §§ 175, 213 der Zivilprozeßordnung bewirkt
werden.

3. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§177 der
Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.

4. An Empfänger, denen beim Patentamt oder beim Patentgericht ein Abholfach
eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das
Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. Über die
Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. Auf
dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. Die
Zustellung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach
bewirkt.

(2) S 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist nicht anzuwenden,
wenn mit der Zustellung die Frist für die Einlegung der Beschwerde (§ 73
Abs. 2, § 122 Abs. 2) oder der Rechtsbeschwerde (§102 Abs. 1) oder für die
Einlegung der Berufung (§110 Abs. 3) beginnt.

§ 128

(1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt und dem Patentgericht
Rechtshilfe zu leisten.

(2) Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das Patentgericht Ordnungs- und
Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige, die nicht erscheinen oder
ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, auf Ersuchen des Patentamts
fest. Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.

(3) Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des
Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die
Entscheidung ergeht durch Beschluß.


Achter Abschnitt. Verfahrenskostenhilfe

§ 129

Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
erhält ein Beteiligter Verfahrenskostenhilfe nach Maßgabe der Vorschriften
der §§ 130 bis 138.

§ 130

(1) Im Verfahren zur Erteilung des Patents erhält der Anmelder auf Antrag
unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung
Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents
besteht. Die Zahlungen sind an die Bundeskasse zu leisten.

(2) Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bewirkt, daß bei den
Gebühren, die Gegenstand der Verfahrenskostenhilfe sind, die für den Fall
der Nichtzahlung vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten. Im übrigen ist
§ 122 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Beantragen mehrere gemeinsam das Patent, so erhalten sie die
Verfahrenskostenhilfe nur, wenn alle Anmelder die Voraussetzungen des
Absatzes 1 erfüllen.

(4) Ist der Anmelder nicht der Erfinder oder dessen Gesamtrechtsnachfolger,
so erhält er die Verfahrenskostenhilfe nur, wenn auch der Erfinder die
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.

(5) Auf Antrag können so viele Jahresgebühren an Stelle einer gewährten
oder nach § 18 Abs. 1 zu gewährenden Stundung in die Verfahrenskostenhilfe
einbezogen werden, wie erforderlich ist, um die einer Bewilligung der
Verfahrenskostenhilfe nach § 115 Abs. 6 der Zivilprozeßordnung
entgegenstehende Beschränkung auszuschließen. Die gezahlten Raten sind erst
dann auf die Jahresgebühren zu verrechnen, wenn die Kosten des
Patenterteilungsverfahrens einschließlich etwa entstandener Kosten für
einen beigeordneten Vertreter durch die Ratenzahlungen gedeckt sind. Soweit
die Jahresgebühren durch die gezahlten Raten als entrichtet angesehen
werden können, ist § 19 entsprechend anzuwenden. Satz 1 ist auf die
Einbeziehung der Gebühren nach § 23 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 in die
Verfahrenskostenhilfe entsprechend anzuwenden.

(6) Die Absätze 1 bis 3 sind in den Fällen der §§ 43 und 44 auf den
antragstellenden Dritten entsprechend anzuwenden, wenn dieser ein eigenes
schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.

§ 131

Im Verfahren zur Beschränkung des Patents (§ 64) sind die Bestimmungen des
§ 130 Abs. 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden.

§ 132

(1) Im Einspruchsverfahren (§§ 59 bis 62) erhält der Patentinhaber auf
Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der
Zivilprozeßordnung und des § 130 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 4 und 5
Verfahrenskostenhilfe. Hierbei ist nicht zu prüfen, ob die
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

(2) Absatz 1 Satz ist auf den Einsprechenden und den gemäß § 59 Abs. 2
beitretenden Dritten sowie auf die Beteiligten im Verfahren wegen Erklärung
der Nichtigkeit des Patents oder in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85)
entsprechend anzuwenden, wenn der Antragsteller ein eigenes schutzwürdiges
Interesse glaubhaft macht.

§ 133

Einem Beteiligten, dem die Verfahrenskostenhilfe nach den Vorschriften der
§§ 130 bis 132 bewilligt worden ist, wird auf Antrag ein zur Übernahme der
Vertretung bereiter Patentanwalt oder Rechtsanwalt seiner Wahl oder auf
ausdrückliches Verlangen ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet, wenn die
Vertretung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich
erscheint oder ein Beteiligter mit entgegengesetzten Interessen durch einen
Patentanwalt, einen Rechtsanwalt oder einen Erlaubnisscheininhaber
vertreten ist. § 121 Abs. 3 und 4 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend
anzuwenden.

§ 134

Wird das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 130
bis 132 vor Ablauf einer für die Zahlung einer Gebühr vorgeschriebenen
Frist eingereicht, so wird der Lauf dieser Frist bis zum Ablauf von einem
Monat nach Zustellung des auf das Gesuch ergehenden Beschlusses gehemmt.

§ 135

(1) Das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich
beim Patentamt, beim Patentgericht oder beim Bundesgerichtshof
einzureichen. In Verfahren nach den § 110 und 122 kann das Gesuch auch vor
der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshof s zum Protokoll erklärt werden.

(2) Über das Gesuch beschließt die Stelle, die für das Verfahren zuständig
ist, für welches die Verfahrenskostenhilfe nachgesucht wird.

(3) Die nach den §§ 130 bis 133 ergehenden Beschlüsse sind unanfechtbar,
soweit es sich nicht um einen Beschluß der Patentabteilung handelt, durch
den die Patentabteilung die Verfahrenskostenhilfe oder die Beiordnung eines
Vertreters nach § 133 verweigert; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
§ 127 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist auf das Verfahren vor dem
Patentgericht entsprechend anzuwenden.

§ 136

Die Vorschriften des § 117 Abs. 2 bis 4, des § 118 Abs. 2 und 3, der §§ 119
und 120 Abs. 1, 3 und 4 sowie der §§ 124 und 127 Abs. 1 und 2 der
Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. Im Einspruchsverfahren
sowie in den Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder in
Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85) gilt dies auch für § 117 Abs. 1 Satz 2, §
118 Abs. 1, § 122 Abs. 2 sowie die §§ 123, 125 und 126 der
Zivilprozeßordnung.

§ 137

Die Verfahrenskostenhilfe kann aufgehoben werden, wenn die angemeldete oder
durch ein Patent geschützte Erfindung, hinsichtlich deren
Verfahrenskostenhilfe gewährt worden ist, durch Veräußerung, Benutzung,
Lizenzvergabe oder auf sonstige Weise wirtschaftlich verwertet wird und die
hieraus fließenden Einkünfte die für die Bewilligung der
Verfahrenskostenhilfe maßgeblichen Verhältnisse so verändern, daß dem
betroffenen Beteiligten die Zahlung der Verfahrenskosten zugemutet werden
kann; dies gilt auch nach Ablauf der Frist des § 124 Nr. 3 der
Zivilprozeßordnung Der Beteiligte, dem Verfahrenskostenhilfe gewährt worden
ist, hat jede wirtschaftliche Verwertung dieser Erfindung derjenigen Stelle
anzuzeigen, die über die Bewilligung entschieden hat.

§ 138

(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§100) ist einem Beteiligten auf
Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der
Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

(2) Das Gesuch um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich
beim Bundesgerichtshof einzureichen; es kann auch vor der Geschäftsstelle
zu Protokoll erklärt werden. Über das Gesuch beschließt der
Bundesgerichtshof.

(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie der
§§ 133, 134, 136 und 137 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß einem
Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, nur ein beim
Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden kann.


Neunter Abschnitt. Rechtsverletzungen

§ 139

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann
vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem
Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Fällt
dem Verletzten nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann das Gericht
statt des Schadenersatzes eine Entschädigung festsetzen, die in den Grenzen
zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der dem
Verletzer erwachsen ist.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen
Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis,
das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten
Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind
die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner
Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

§ 140

Werden vor der Erteilung des Patents Rechte aus einer Anmeldung, in deren
Akten die Einsicht jedermann freisteht (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und
Abs. 2), gerichtlich geltend gemacht und kommt es für die Entscheidung des
Rechtsstreits darauf an, daß ein Anspruch nach § 33 Abs. 1 besteht, so kann
das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Entscheidung über die
Erteilung des Patents auszusetzen ist. Ist ein Antrag auf Prüfung gemäß §
44 nicht gestellt worden, so hat das Gericht der Partei, die Rechte aus der
Anmeldung geltend macht, auf Antrag des Gegners eine Frist zur Stellung des
Antrags auf Prüfung zu setzen. Wird der Antrag auf Prüfung nicht innerhalb
der Frist gestellt, so können in dem Rechtsstreit Rechte aus der Anmeldung
nicht geltend gemacht werden.

§ 140 a

(1) Der Verletzte kann in den Fällen des § 139 verlangen, daß das im Besitz
oder Eigentum des Verletzers befindliche Erzeugnis, das Gegenstand des
Patents ist, vernichtet wird, es sei denn, daß der durch die
Rechtsverletzung verursachte Zustand des Erzeugnisses auf andere Weise
beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder Eigentümer
im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es
sich um ein Erzeugnis handelt, das durch ein Verfahren, das Gegenstand des
Patents ist, unmittelbar hergestellt worden ist.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind entsprechend auf die im Eigentum
des Verletzers stehende, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur
widerrechtlichen Herstellung eines Erzeugnisses benutzte oder bestimmte
Vorrichtung anzuwenden.

§ 140 b

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann
vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den
Vertriebsweg des benutzten Erzeugnisses in Anspruch genommen werden, es sei
denn, daß dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer
Vorbesitzer des Erzeugnisses, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers
sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder
bestellten Erzeugnisse.

(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur
Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den
Vorschriften der Zivilprozeßordnung angeordnet werden.

(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der
Auskunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder gegen
einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen nur
mit Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden.

(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben unberührt.

§ 141

Die Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts verjähren in drei Jahren
von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der
Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese
Kenntnis in dreißig Jahren von der Verletzung an. § 852 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Hat der Verpflichtete
durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, so ist er
auch nach Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

§ 142

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer ohne die erforderliche Zustimmung des Patentinhabers oder des
Inhabers eines ergänzenden Schutzzertifikats (§§ 16 a, 49 a)

1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents oder des ergänzenden
Schutzzertifikats ist (§ 9 Satz 2 Nr. 1), herstellt oder anbietet, in
Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem der genannten Zwecke entweder
einführt oder besitzt oder

2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents oder des ergänzenden
Schutzzertifikats ist (§ 9 Satz 2 Nr. 2), anwendet oder zur Anwendung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet.

Satz 1 Nr. ist auch anzuwenden, wenn es sich um ein Erzeugnis handelt, das
durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents oder des ergänzenden
Schutzzertifikats ist, unmittelbar hergestellt worden ist (§ 9 Satz 2 Nr.
3).

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es
sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für
geboten hält.

(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen
werden. § 74 a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § 140 a
bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der
Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c)
stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht
anzuwenden.

(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und
ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung
auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung
ist im Urteil zu bestimmen.

§ 142a

(1) Ein Erzeugnis, das ein nach diesem Gesetz geschütztes Patent verletzt,
unterliegt auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei
seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern
die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur,
soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.

(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie
unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem
Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort des Erzeugnisses sowie Name
und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und
Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, das Erzeugnis zu besichtigen,
soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen
wird.

(3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen
nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so
ordnet die Zollbehörde die Einziehung des beschlagnahmten Erzeugnisses an.

(4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, so
unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den Antragsteller. Dieser
hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag
nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Erzeugnis aufrechterhält.

1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die
Beschlagnahme unverzüglich auf.

2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare
gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung des beschlagnahmten
Erzeugnisses oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die
Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.

Liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehörde die
Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an
den Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, daß die
gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch nicht
zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen
aufrechterhalten.

(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und
hat der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das
beschlagnahmte Erzeugnis aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich
erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem
Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu
ersetzen.

(6) Der Antrag nach Absatz ist bei der Oberfinanzdirektion zu stellen und
hat Wirkung für zwei Jahre, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt
wird; er kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag verbundenen
Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der
Abgabenordnung erhoben.

(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln
angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind.
Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. Gegen die
Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über
sie entscheidet das Oberlandesgericht.


Zehnter Abschnitt. Verfahren in Patentstreitsachen

§143

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz
geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen),
sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert
ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen
zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Die Parteien können sich vor dem Gericht für Patentstreitsachen auch
durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Landgericht zugelassen
sind, vor das die Klage ohne die Regelung nach Absatz 2 gehören würde. Das
Entsprechende gilt für die Vertretung vor dem Berufungsgericht.

(4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, daß sie sich nach
Absatz 3 durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt
vertreten läßt, sind nicht zu erstatten.

(5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem
Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren bis zur Höhe einer vollen Gebühr
nach § 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und außerdem die
notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

§ 144

(1) Macht in einer Patentstreitsache eine Partei glaubhaft, daß die
Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre
wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf
ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von
Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des
Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei
die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des
Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits
auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem
Gegner entrichteten Rechtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts
nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die
außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen
werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von
dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur
Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache
anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder
festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor
der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

§ 145

Wer eine Klage nach § 139 erhoben hat, kann gegen den Beklagten wegen
derselben oder einer gleichartigen Handlung aufgrund eines anderen Patents
nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in
der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu
machen.


Elfter Abschnitt. Patentberühmung

§146

Wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, die
geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß die Gegenstände durch ein
Patent oder eine Patentanmeldung nach diesem Gesetz geschützt seien, oder
wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten
oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung solcher Art verwendet, ist
verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der
Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Patent
oder auf welche Patentanmeldung sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.